Satzung des Berufsverbands VALTAXA Verband der Angestellten in steuerberatenden Berufen in Deutschland e. V.
in der Fassung vom 08.01.2019
Präambel
Mission
- Unsere Mitglieder sind Angestellte in Unternehmen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
- Unsere Mission ist es, die Interessen unserer Mitglieder in ihrem beruflichen Umfeld zu vertreten. Wir geben Impulse zur Weiterentwicklung dieses Berufsbilds mit dem Ziel, es an aktuelle Entwicklungen innerhalb, aber auch im wirtschaftlichen Umfeld der steuerberatenden Berufe anzupassen.
- Mit diesen Aktivitäten wollen wir die Zukunftsfähigkeit des Berufsbilds insbesondere der/des Steuerfachangestellten sichern, indem wir dazu beitragen, die Attraktivität der Arbeitsbedingungen für alle Angestellten in Unternehmen unserer Mitglieder zu steigern.
- Wir sind eine offene Gemeinschaft und pflegen den Austausch mit allen anderen Protagonisten innerhalb des Berufsbilds. Deshalb ist die Zulassung von Kanzleien und weiteren Interessengruppen als assoziierte oder fördernde Mitglieder des Verbands ausdrücklich erwünscht.
Vision
- Das aktuelle Arbeitsleben unserer Mitglieder ist von einer hohen Veränderungsdynamik geprägt, die weiter zunehmen wird.
- Wesentliche Aufgabenfelder werden sich aufgrund der digitalen Transformation zeitnah und tief greifend verändern. Dies hat Auswirkungen auf das gesamte Geschäftsmodell von Unternehmen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
- Die Anpassung dieser Unternehmen an die sich verändernden Marktbedingungen kann nur gelingen, wenn alle dort Tätigen einbezogen und aktiv werden. Dabei muss die Veränderungsdynamik „aus der Mitte der Unternehmen“ getragen werden; den Mitarbeitenden kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu.
- Wir werden zur Bewältigung der benannten Herausforderungen innerhalb unserer Mitglieder mit Informationen über technologische Entwicklungen für mehr Transparenz sorgen.
- Hinsichtlich der Entwicklung des Markts für Unternehmen unserer Mitglieder werden wir als „Trendscout“ tätig, indem wir erwartete Marktentwicklungen analysieren und bewerten und daraus konkrete Unterstützungsmaßnahmen für unsere Mitglieder ableiten.
- Dabei wird ein Schwerpunkt unserer Aktivitäten darin liegen, die Entwicklung von Kompetenzen über den steuerfachlichen Bereich hinaus zu fördern. Dies betrifft insbesondere Kompetenzen, die zur Bewältigung der digitalen Transformation erforderlich sind.
- Ein weiterer Schwerpunkt unserer Aktivitäten wird in der Entwicklung eines umfassenden Netzwerks innerhalb unserer Mitglieder liegen, welches über einen bloßen Informationsaustausch hinausgeht und konkrete Möglichkeiten der beruflichen Kollaboration bietet. Dabei werden wir konsequent diejenigen Mitglieder adressieren, die Veränderung und Innovation aktiv gestalten wollen.
- Hinsichtlich bereits etablierter Interessenvertretungen – insbesondere Kammern und Verbänden – sehen wir uns als Gesprächspartner auf Augenhöhe.
Werte
- Wir sind unabhängig und nur den Interessen unserer Mitglieder verpflichtet.
- Wir werden uns auf der Basis von belastbaren Informationen stets klar positionieren.
- Wir pflegen einen offenen und fairen Umgang.
- Die freie Meinungsäußerung ist ein Kernbestandteil unserer Arbeit. Stimmungsmache und unangemessene Argumentationen in der Zusammenarbeit und insbesondere in den von uns etablierten Kollaborationsmedien werden wir konsequent unterbinden.
- Wir fühlen uns dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ verpflichtet und werden dazu das eigenverantwortliche Handeln unserer Mitglieder in ihrem jeweiligen beruflichen Umfeld fördern.
Übersicht
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1 Name und Sitz
2 Aufgabe und Zweck
3 Geschäftsjahr
2. Teil: Organisation und Verwaltung des Verbands
4 Mitgliedschaft
5 Mitgliedsbeiträge
6 Organe des Verbands
3. Teil: Die Mitgliederversammlung
7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
9 Durchführung der Mitgliederversammlung
4. Teil: Der Aufsichtsrat
10 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
11 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
12 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
13 (Willens-)Erklärungen
5. Teil: Der Vorstand
14 Zusammensetzung des Vorstands
15 Aufgaben des Vorstands
16 Innere Ordnung des Vorstands
17 Vertretungsmacht
18 Anstellungsverträge
6. Teil: Besonderer Vertreter
19 Bestellung, Aufgaben und Befugnisse
7. Teil: Ergänzende Bestimmungen
20 Beschlüsse und Form
21 Nichtanwendung des Aktienrechts, Haftung, Sonderrechte
22 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein (nachfolgend auch: der Verband) führt den Namen
VALTAXA Verband der Angestellten in steuerberatenden Berufen in Deutschland e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.
§ 2 Aufgabe und Zweck
(1) Der Verband vertritt die beruflichen Belange sowie die daraus erwachsenden allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, die im steuerlichen Berufsfeld tätig oder in Ausbildung sind.
(2) Der Verbandszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Vertretung und Durchsetzung der allgemeinen wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Verbandsmitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Gesetzgebung und sonstigen Entscheidungsträgern,
- eine solidarische Interessenvertretung zur Verbesserung der beruflichen Bedingungen,
- Beratung zu Fragen der Ausbildung, Karriereplanung, Vernetzung sowie des Arbeitsrechts,
- Sammeln von berufs- und fachrelevanten Informationen für die Mitglieder,
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch geeignete Maßnahmen, etwa die Entwicklung neuer und/oder digital innovativer Ausbildungsinhalte und -techniken,
- Erarbeitung von Ideen und Vorschlägen für berufsspezifische Prozesse und Standards der Qualitätssicherung und -steigerung im steuerlichen Berufsfeld,
- die Herausgabe von Informationen, durch welche die Mitglieder über die Verbandstätigkeit und über allgemeine Fragen des steuerlichen Berufsfelds unterrichtet werden (etwa in einer Verbandszeitschrift),
- die Vornahme und Durchführung aller sonstigen Maßnahmen und Geschäfte, die geeignet sind, den in Abs. 1 genannten Zweck zu fördern.
Der Verband unterhält bundesweit Verbindungen zu den Steuerberater-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkammern, steht mit diesen in informatorischem Austausch und kooperiert mit ihnen projektbezogen.
(3) Zur Verwirklichung seiner Zwecke kann der Verband Gesellschaften und Unternehmen gründen und/oder sich an solchen beteiligen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, im ersten Jahr als Rumpfgeschäftsjahr.
2. Teil: Organisation und Verwaltung des Verbands
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen, die in einem Unternehmen angestellt sind, welches nach § 3 Steuerberatungsgesetz zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, und dabei keine Organstellung ausüben, können ordentliche Mitglieder des Verbands werden. Gleiches gilt für Personen in Ausbildung mit diesen Voraussetzungen.
(2) Neben der ordentlichen gibt es folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Assoziierte Mitgliedschaft: Natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen können, auch ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, Mitglied des Verbands werden, sofern sie die Ziele des Verbands aufgrund übereinstimmenden wirtschaftlichen Interesses unterstützen möchten und als natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz befugt sind. Eine stimmrechtslose Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist möglich.
- Fördermitgliedschaft: Unabhängig von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 lit. a) können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen die Ziele des Verbands als Fördermitglied materiell oder ideell unterstützen, ohne aktiv am Verbandsleben zu partizipieren. Eine stimmrechtslose Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist möglich.
- Ehrenmitgliedschaft: Bei besonderen Verdiensten für den Verband und/oder dessen Ziele können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder berufen werden. Ehrenmitglieder sind zur stimmrechtslosen Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt. Sie sind von der Beitragszahlungspflicht befreit.
(3) Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist auf schriftlichem oder elektronischem Wege (etwa per Online-Formular) an den Vorstand des Verbands zu richten, welcher über das Aufnahmegesuch entscheidet. Der Beitritt wird mit Übersendung der Annahmeerklärung und Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung, Tod bei natürlichen Personen sowie Aufhebung oder Erlöschen bei juristischen Personen und Personenvereinigungen. Der Austritt aus dem Verband muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Statuswechsel zwischen den Mitgliedschaften nach Abs. 1 und 2 ist auch unterjährig möglich. Die Kündigung ist auf schriftlichem oder elektronischem Wege (etwa per E-Mail oder Online-Formular) an den Vorstand des Verbands zu richten.
(5) Ein Ausschluss aus dem Verband kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Als wichtige Gründe in diesem Sinne zählen insbesondere schwerwiegende Pflichtverstöße gegen die Interessen und/oder Ziele des Verbands. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung des Betroffenen.
(6) Die Streichung von der Mitgliederliste ist möglich bei Beitragsrückstand trotz zweimaliger erfolgloser Anmahnung sowie bei Nichterreichbarkeit des Mitglieds unter der mitgeteilten Kontaktanschrift. Der Vorstand kann Mitglieder auffordern, die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 lit. a) auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Bei Beendigung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen und sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Zahlungsanspruch des VALTAXA e. V. wegen rückständiger Beiträge bleibt unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verband erhebt seine Mitgliedsbeiträge auf Grundlage der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Verbands
(1) Die Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Aufsichtsrat,
- der Vorstand und
- die Geschäftsführer im Sinne von § 30 BGB.
(2) Daneben findet die Arbeit des Verbands statt in Arbeitsgemeinschaften, Beiräten und Kommissionen statt, wobei diesbezüglich der Grundsatz „online first“ gilt. Damit ist gemeint, dass der Verband im Interesse einer effizienten und ressourcenschonenden Arbeitsweise konsequent digitale Kommunikationsmedien und Arbeitsformen nutzen wird. Die weiteren Einzelheiten werden in Geschäftsordnungen geregelt, die der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat erlässt.
3. Teil: Die Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie hat folgende Aufgaben und Rechte:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands,
- Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer des Verbands im Sinne von § 30 BGB einschließlich des Abschlusses von Anstellungsverträgen mit diesen,
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Aufsichtsrats, der Projektgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Kommissionen,
- Entgegennahme und Abnahme der Jahresrechnung und des dazugehörenden Prüfungsberichts des Aufsichtsrats,
- Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder und der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlussfassung über die Änderungen der Verbandssatzung, des Verbandszwecks sowie die Auflösung des Verbands,
- Wahrnehmung aller ihr sonst nach dieser Satzung zugewiesenen Kompetenzen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung jährlich stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn
- das Wohl des Verbands es fordert oder
- ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen und zu erläutern. Folgt der Vorstand einem ordnungsgemäßen Einberufungsverlangen nicht, kann die Mitgliederversammlung durch den Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, einberufen werden.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, sofern nicht der Aufsichtsrat die Versammlungsleitung einem seiner Mitglieder überträgt.
(2) Dem Versammlungsleiter steht es frei, eine von der angekündigten Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Tagesordnungspunkte festzulegen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten auf andere Mitglieder ist nicht möglich.
(4) Das einberufende Organ kann beschließen, dass die Durchführung von oder die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und/oder die Stimmabgabe auf elektronischem Wege (insbesondere im Wege einer Online-Konferenz oder im Rahmen kombinierter Präsenz-Online-Versammlung mit Bild- und Tonübertragung) erfolgen kann. Die zur Teilnahme erforderlichen personalisierten Zugangsdaten werden den Mitgliedern zusammen mit der Einladung übermittelt. Dabei ist durch ergänzende Vorkehrungen (etwa Kennwortschutz) sicherzustellen, dass die Abgabe des Stimmrechts nur durch hierzu befugte Mitglieder erfolgen kann.
(5) Über Mitgliederversammlungen und darin gefasste Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Hinsichtlich der Form gilt § 20.
4. Teil: Der Aufsichtsrat
§ 10 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Verband hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens drei natürlichen Personen besteht. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat, Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch Verbandsmitglied sein.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats während laufender Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, ergänzt sich der Aufsichtsrat bis zur regulären Neuwahl durch Zuwahl selbst.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 11 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat kontrolliert und berät den Vorstand und begleitet die strategische Entwicklung des Verbands. Im Einzelnen fallen ihm folgende Aufgaben zu:
- Repräsentation des Verbandes nach außen,
- Abschluss der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
- Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands,
- Prüfung und Genehmigung der Budgetplanung des Vorstands,
- Prüfung des Jahresberichts des Vorstands und der Geschäftsführung sowie des vorgelegten Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern durch den Vorstand sowie deren Auswahl,
- Verfolgung von bestehenden oder potenziellen Ansprüchen des Verbands gegen Vorstandsmitglieder einschließlich des Rechts zum Abschluss von Vergleichs- und Verzichtverträgen,
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
- alle dem Aufsichtsrat sonst nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Aufsichtsrat kann sich die Bücher und Schriften des Verbands vorlegen lassen, diese einsehen und überprüfen. Die Überprüfung kann er für bestimmte Aufgaben auch fachkundigen Dritten übertragen oder diese zurate ziehen.
(3) Maßnahmen der Geschäftsführung werden vom Aufsichtsrat nicht übernommen; die Regelung in Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Der Aufsichtsrat kann jedoch in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass bestimmte Arten von Geschäften mit besonderer Bedeutung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
(4) Bei Beteiligungen des Verbands an Unternehmen und/oder Gesellschaften vertritt der Aufsichtsrat den Verband innerhalb des Unternehmens bzw. in der Gesellschafterversammlung und nimmt alle rechtlichen Befugnisse des Verbands wahr.
(5) Der Aufsichtsrat kann die Wahrnehmung seiner Befugnisse einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern übertragen bzw. diese mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragen.
§ 12 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Sitzungen des Aufsichtsrats finden so oft statt, wie die Interessen des Verbands es erfordern. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Seine Beschlüsse fasst der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten grundsätzlich nur den Ersatz ihrer Auslagen. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung oder Vergütung bedarf eines abweichenden Aufsichtsratsbeschlusses.
(3) Die weiteren Einzelheiten der inneren Ordnung ergeben sich aus der vom Aufsichtsrat zu erlassenen Geschäftsordnung.
§ 13 (Willens-)Erklärungen
Willenserklärungen sowie sonstige Erklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben. Soweit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen ist, sind diese Aufsichtsratsmitglieder im maßgeblichen Bereich auch zur Abgabe von Willenserklärungen und sonstigen Erklärungen, vorbehaltlich abweichenden Aufsichtsratsbeschlusses, berechtigt.
5. Teil: Der Vorstand
§ 14 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun vom Aufsichtsrat zu bestimmenden natürlichen Personen. Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Vorstand, Mitglieder des Vorstands jedoch Verbandsmitglied sein.
(2) Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands – gleich aus welchem Grund – aus seinem Amt aus, erfolgt eine Neubesetzung durch den Aufsichtsrat.
(3) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet den Verband in eigener Verantwortung.
(2) Er führt die Geschäfte des Verbands nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie unter Beachtung der vom Aufsichtsrat für den Vorstand erlassenen Geschäftsordnung.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
§ 16 Innere Ordnung des Vorstands
Die Einzelheiten der Beschlussfassung sowie der inneren Ordnung im Vorstand richten sich nach der Geschäftsordnung des Vorstands, die vom Aufsichtsrat erlassen wird.
§ 17 Vertretungsmacht
(1) Zur Vertretung des Verbands sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied mit einem besonderen Vertreter („Geschäftsführer“) gemeinschaftlich berechtigt.
(2) Durch Aufsichtsratsbeschluss kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für bestimmte Geschäfte oder Bereiche Einzelvertretungsmacht gewährt werden.
(3) Ein Aufsichtsratsbeschluss kann den Vorstand für bestimmte Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§ 18 Anstellungsverträge
Die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat beschlossen und von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung, die vom Aufsichtsrat festgelegt wird.
6. Teil: Besonderer Vertreter
§ 19 Bestellung, Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Aufsichtsrat kann für einzelne Geschäftsbereiche oder Sachgebiete der Vereinsverwaltung oder räumlich-geografisch abgegrenzte Tätigkeitsbereiche des Vereins einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB („Geschäftsführer“) bestellen.
(2) Besondere Vertreter nach Abs. 1 sind stets nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins befugt. Näheres kann der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung regeln.
7. Teil: Ergänzende Bestimmungen
§ 20 Beschlüsse und Form
(1) Die Beschlüsse der Verbandsorgane sind schriftlich niederzulegen.
(2) Niederschriften der in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind durch den Versammlungsleiter und zwei Vorstandsmitglieder, Niederschriften der Beschlussfassungen des Aufsichtsrats sind durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied, Niederschriften der vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind durch sämtliche beteiligten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
§ 21 Nichtanwendung des Aktienrechts, Haftung, Sonderrechte
(1) Die Regelungen des Aktienrechts finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung.
(2) Die Haftung des Verbands für das Verschulden von Aufsichtsrat und Vorstand ist wie folgt ausgeschlossen:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;
- für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Zudem ist die Innenhaftung des Aufsichtsrats und des Vorstands gegenüber dem Verband ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zur Absicherung des maßgeblichen Haftungsrisikos eine Versicherung abgeschlossen ist und eine Haftungsfreistellung des Organs daraus erwächst. Wird ein Verbandsorgan von einem Mitglied oder Dritten persönlich in Anspruch genommen, hat der Verband es freizustellen, soweit ein vorstehender Haftungsausschluss einschlägig ist.
(3) Gründungsbeteiligte Verbandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Dieses Recht kann nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden.
§ 22 Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Verbandszwecks oder die Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Zudem sind die Beschlussgegenstände in der Einladung ausdrücklich zu benennen. Satzungsanpassungen, die vom Vereinsregistergericht im Hinblick auf die Eintragung des Verbands in das Vereinsregister im Rahmen der Gründung für erforderlich gehalten werden, kann der Vorstand – abweichend von den sonstigen Voraussetzungen und Kompetenzen nach dieser Satzung – von sich aus vornehmen, soweit es sich bei den geforderten Anpassungen um keine Grundsatzentscheidungen der Vereinsgründung (Änderung des Vereinszwecks oder des Verfahrens bei Wahlen und Beschlüssen) handelt.
Hannover, den 08.01.2019