• VALTAXA Verband der Angestellten in steuerberatenden Berufen in Deutschland e. V.

Die rechtliche Grundlage

Satzung

Satzung des Berufs­ver­bands VALTAXA Verband der Ange­stellten in steu­er­be­ra­tenden Berufen in Deutsch­land e. V.

in der Fassung vom 08.01.2019

Präambel

Mission

  • Unsere Mitglieder sind Ange­stellte in Unter­nehmen, die zur unbe­schränkten Hilfe­leis­tung in Steu­er­sa­chen befugt sind.
  • Unsere Mission ist es, die Inter­essen unserer Mitglieder in ihrem beruf­li­chen Umfeld zu vertreten. Wir geben Impulse zur Weiter­ent­wick­lung dieses Berufs­bilds mit dem Ziel, es an aktu­elle Entwick­lungen inner­halb, aber auch im wirt­schaft­li­chen Umfeld der steu­er­be­ra­tenden Berufe anzu­passen.
  • Mit diesen Akti­vi­täten wollen wir die Zukunfts­fä­hig­keit des Berufs­bilds insbe­son­dere der/des Steu­er­fach­an­ge­stellten sichern, indem wir dazu beitragen, die Attrak­ti­vität der Arbeits­be­din­gungen für alle Ange­stellten in Unter­nehmen unserer Mitglieder zu stei­gern.
  • Wir sind eine offene Gemein­schaft und pflegen den Austausch mit allen anderen Prot­ago­nisten inner­halb des Berufs­bilds. Deshalb ist die Zulas­sung von Kanz­leien und weiteren Inter­es­sen­gruppen als asso­zi­ierte oder fördernde Mitglieder des Verbands ausdrück­lich erwünscht.

Vision

  • Das aktu­elle Arbeits­leben unserer Mitglieder ist von einer hohen Verän­de­rungs­dy­namik geprägt, die weiter zunehmen wird.
  • Wesent­liche Aufga­ben­felder werden sich aufgrund der digi­talen Trans­for­ma­tion zeitnah und tief grei­fend verän­dern. Dies hat Auswir­kungen auf das gesamte Geschäfts­mo­dell von Unter­nehmen, die zur unbe­schränkten Hilfe­leis­tung in Steu­er­sa­chen befugt sind.
  • Die Anpas­sung dieser Unter­nehmen an die sich verän­dernden Markt­be­din­gungen kann nur gelingen, wenn alle dort Tätigen einbe­zogen und aktiv werden. Dabei muss die Verän­de­rungs­dy­namik „aus der Mitte der Unter­nehmen“ getragen werden; den Mitar­bei­tenden kommt dabei eine heraus­ra­gende Bedeu­tung zu.
  • Wir werden zur Bewäl­ti­gung der benannten Heraus­for­de­rungen inner­halb unserer Mitglieder mit Infor­ma­tionen über tech­no­lo­gi­sche Entwick­lungen für mehr Trans­pa­renz sorgen.
  • Hinsicht­lich der Entwick­lung des Markts für Unter­nehmen unserer Mitglieder werden wir als „Trend­scout“ tätig, indem wir erwar­tete Markt­ent­wick­lungen analy­sieren und bewerten und daraus konkrete Unter­stüt­zungs­maß­nahmen für unsere Mitglieder ableiten.
  • Dabei wird ein Schwer­punkt unserer Akti­vi­täten darin liegen, die Entwick­lung von Kompe­tenzen über den steu­er­fach­li­chen Bereich hinaus zu fördern. Dies betrifft insbe­son­dere Kompe­tenzen, die zur Bewäl­ti­gung der digi­talen Trans­for­ma­tion erfor­der­lich sind.
  • Ein weiterer Schwer­punkt unserer Akti­vi­täten wird in der Entwick­lung eines umfas­senden Netz­werks inner­halb unserer Mitglieder liegen, welches über einen bloßen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch hinaus­geht und konkrete Möglich­keiten der beruf­li­chen Kolla­bo­ra­tion bietet. Dabei werden wir konse­quent dieje­nigen Mitglieder adres­sieren, die Verän­de­rung und Inno­va­tion aktiv gestalten wollen.
  • Hinsicht­lich bereits etablierter Inter­es­sen­ver­tre­tungen – insbe­son­dere Kammern und Verbänden – sehen wir uns als Gesprächs­partner auf Augen­höhe.

Werte

  • Wir sind unab­hängig und nur den Inter­essen unserer Mitglieder verpflichtet.
  • Wir werden uns auf der Basis von belast­baren Infor­ma­tionen stets klar posi­tio­nieren.
  • Wir pflegen einen offenen und fairen Umgang.
  • Die freie Meinungs­äu­ße­rung ist ein Kern­be­stand­teil unserer Arbeit. Stim­mungs­mache und unan­ge­mes­sene Argu­men­ta­tionen in der Zusam­men­ar­beit und insbe­son­dere in den von uns etablierten Kolla­bo­ra­ti­ons­me­dien werden wir konse­quent unter­binden.
  • Wir fühlen uns dem Prinzip „Hilfe zur Selbst­hilfe“ verpflichtet und werden dazu das eigen­ver­ant­wort­liche Handeln unserer Mitglieder in ihrem jewei­ligen beruf­li­chen Umfeld fördern.

Über­sicht

1. Teil: Allge­meine Bestim­mungen

1 Name und Sitz
2 Aufgabe und Zweck
3 Geschäfts­jahr

2. Teil: Orga­ni­sa­tion und Verwal­tung des Verbands

4 Mitglied­schaft
5 Mitglieds­bei­träge
6 Organe des Verbands

3. Teil: Die Mitglie­der­ver­samm­lung

7 Aufgaben und Rechte der Mitglie­der­ver­samm­lung
8 Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung
9 Durch­füh­rung der Mitglie­der­ver­samm­lung

4. Teil: Der Aufsichtsrat

10 Zusam­men­set­zung des Aufsichts­rats
11 Aufgaben und Rechte des Aufsichts­rats
12 Innere Ordnung des Aufsichts­rats
13 (Willens-)Erklärungen

5. Teil: Der Vorstand

14 Zusam­men­set­zung des Vorstands
15 Aufgaben des Vorstands
16 Innere Ordnung des Vorstands
17 Vertre­tungs­macht
18 Anstel­lungs­ver­träge

6. Teil: Beson­derer Vertreter

19 Bestel­lung, Aufgaben und Befug­nisse

7. Teil: Ergän­zende Bestim­mungen

20 Beschlüsse und Form
21 Nicht­an­wen­dung des Akti­en­rechts, Haftung, Sonder­rechte
22 Ände­rung der Satzung und Auflö­sung des Verbands


1. Teil: Allge­meine Bestim­mungen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein (nach­fol­gend auch: der Verband) führt den Namen

VALTAXA Verband der Ange­stellten in steu­er­be­ra­tenden Berufen in Deutsch­land e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Der Verband ist in das Vereins­re­gister des zustän­digen Amts­ge­richts einzu­tragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

(1) Der Verband vertritt die beruf­li­chen Belange sowie die daraus erwach­senden allge­meinen ideellen und wirt­schaft­li­chen Inter­essen seiner Mitglieder, die im steu­er­li­chen Berufs­feld tätig oder in Ausbil­dung sind.

(2) Der Verbands­zweck wird verwirk­licht insbe­son­dere durch

  • Vertre­tung und Durch­set­zung der allge­meinen wirt­schaft­li­chen und ideellen Inter­essen der Verbands­mit­glieder in der Öffent­lich­keit sowie gegen­über Gesetz­ge­bung und sons­tigen Entschei­dungs­trä­gern,
  • eine soli­da­ri­sche Inter­es­sen­ver­tre­tung zur Verbes­se­rung der beruf­li­chen Bedin­gungen,
  • Bera­tung zu Fragen der Ausbil­dung, Karrie­re­pla­nung, Vernet­zung sowie des Arbeits­rechts,
  • Sammeln von berufs- und fachr­e­le­vanten Infor­ma­tionen für die Mitglieder,
  • Förde­rung der Aus-, Fort- und Weiter­bil­dung durch geeig­nete Maßnahmen, etwa die Entwick­lung neuer und/oder digital inno­va­tiver Ausbil­dungs­in­halte und -tech­niken,
  • Erar­bei­tung von Ideen und Vorschlägen für berufs­spe­zi­fi­sche Prozesse und Stan­dards der Quali­täts­si­che­rung und -stei­ge­rung im steu­er­li­chen Berufs­feld,
  • die Heraus­gabe von Infor­ma­tionen, durch welche die Mitglieder über die Verbands­tä­tig­keit und über allge­meine Fragen des steu­er­li­chen Berufs­felds unter­richtet werden (etwa in einer Verbands­zeit­schrift),
  • die Vornahme und Durch­füh­rung aller sons­tigen Maßnahmen und Geschäfte, die geeignet sind, den in Abs. 1 genannten Zweck zu fördern.

Der Verband unter­hält bundes­weit Verbin­dungen zu den Steu­er­be­rater-, Rechts­an­walts- und Wirt­schafts­prü­ferkam­mern, steht mit diesen in infor­ma­to­ri­schem Austausch und koope­riert mit ihnen projekt­be­zogen.

(3) Zur Verwirk­li­chung seiner Zwecke kann der Verband Gesell­schaften und Unter­nehmen gründen und/oder sich an solchen betei­ligen.

§ 3 Geschäfts­jahr

Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr, im ersten Jahr als Rumpf­ge­schäfts­jahr.


2. Teil: Orga­ni­sa­tion und Verwal­tung des Verbands

§ 4 Mitglied­schaft

(1) Natür­liche Personen, die in einem Unter­nehmen ange­stellt sind, welches nach § 3 Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz zur unbe­schränkten Hilfe­leis­tung in Steu­er­sa­chen befugt ist, und dabei keine Organ­stel­lung ausüben, können ordent­liche Mitglieder des Verbands werden. Glei­ches gilt für Personen in Ausbil­dung mit diesen Voraus­set­zungen.

(2) Neben der ordent­li­chen gibt es folgende Arten der Mitglied­schaft:

  1. Asso­zi­ierte Mitglied­schaft: Natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie Perso­nen­ver­ei­ni­gungen können, auch ohne die Voraus­set­zungen nach Abs. 1 zu erfüllen, Mitglied des Verbands werden, sofern sie die Ziele des Verbands aufgrund über­ein­stim­menden wirt­schaft­li­chen Inter­esses unter­stützen möchten und als natür­liche oder juris­ti­sche Person oder Perso­nen­ver­ei­ni­gung zur unbe­schränkten Hilfe­leis­tung in Steu­er­sa­chen nach § 3 Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz befugt sind. Eine stimm­rechts­lose Teil­nahme an Mitglie­der­ver­samm­lungen ist möglich.
  2. Förder­mit­glied­schaft: Unab­hängig von den Voraus­set­zungen nach Abs. 1 oder 2 lit. a) können natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie Perso­nen­ver­ei­ni­gungen die Ziele des Verbands als Förder­mit­glied mate­riell oder ideell unter­stützen, ohne aktiv am Verbands­leben zu parti­zi­pieren. Eine stimm­rechts­lose Teil­nahme an Mitglie­der­ver­samm­lungen ist möglich.
  3. Ehren­mit­glied­schaft: Bei beson­deren Verdiensten für den Verband und/oder dessen Ziele können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitglie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glieder berufen werden. Ehren­mit­glieder sind zur stimm­rechts­losen Teil­nahme an Mitglie­der­ver­samm­lungen berech­tigt. Sie sind von der Beitrags­zah­lungs­pflicht befreit.

(3) Der Aufnah­me­an­trag als Mitglied ist auf schrift­li­chem oder elek­tro­ni­schem Wege (etwa per Online-Formular) an den Vorstand des Verbands zu richten, welcher über das Aufnah­me­ge­such entscheidet. Der Beitritt wird mit Über­sen­dung der Annah­me­er­klä­rung und Bezah­lung des ersten Mitglieds­bei­trags wirksam.

(4) Die Mitglied­schaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Strei­chung, Tod bei natür­li­chen Personen sowie Aufhe­bung oder Erlö­schen bei juris­ti­schen Personen und Perso­nen­ver­ei­ni­gungen. Der Austritt aus dem Verband muss durch schrift­liche Kündi­gung zum Ende des Geschäfts­jahrs unter Einhal­tung einer mindes­tens drei­mo­na­tigen Frist gegen­über dem Vorstand erklärt werden. Ein Status­wechsel zwischen den Mitglied­schaften nach Abs. 1 und 2 ist auch unter­jährig möglich. Die Kündi­gung ist auf schrift­li­chem oder elek­tro­ni­schem Wege (etwa per E-Mail oder Online-Formular) an den Vorstand des Verbands zu richten.

(5) Ein Ausschluss aus dem Verband kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wich­tigen Grundes ausge­spro­chen werden. Als wich­tige Gründe in diesem Sinne zählen insbe­son­dere schwer­wie­gende Pflicht­ver­stöße gegen die Inter­essen und/oder Ziele des Verbands. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Einver­nehmen mit dem Aufsichtsrat nach vorhe­riger Anhö­rung des Betrof­fenen.

(6) Die Strei­chung von der Mitglie­der­liste ist möglich bei Beitrags­rück­stand trotz zwei­ma­liger erfolg­loser Anmah­nung sowie bei Nicht­er­reich­bar­keit des Mitglieds unter der mitge­teilten Kontakt­an­schrift. Der Vorstand kann Mitglieder auffor­dern, die Voraus­set­zungen nach Abs. 1 und 2 lit. a) auf geeig­nete Weise nach­zu­weisen. Kommen sie der Auffor­de­rung nicht nach, gilt Satz 1 entspre­chend.

(7) Bei Been­di­gung des mitglied­schaft­li­chen Verhält­nisses, gleich aus welchem Grund, erlö­schen alle Ansprüche aus der Mitglied­schaft. Eine Rück­ge­währ von Beiträgen und sons­tigen Leis­tungen ist grund­sätz­lich ausge­schlossen. Der Zahlungs­an­spruch des VALTAXA e. V. wegen rück­stän­diger Beiträge bleibt unbe­rührt.

§ 5 Mitglieds­bei­träge

Der Verband erhebt seine Mitglieds­bei­träge auf Grund­lage der vom Aufsichtsrat zu beschlie­ßenden Beitrags­ord­nung.

§ 6 Organe des Verbands

(1) Die Organe des Verbands sind:

  1. die Mitglie­der­ver­samm­lung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Vorstand und
  4. die Geschäfts­führer im Sinne von § 30 BGB.

(2) Daneben findet die Arbeit des Verbands statt in Arbeits­ge­mein­schaften, Beiräten und Kommis­sionen statt, wobei dies­be­züg­lich der Grund­satz „online first“ gilt. Damit ist gemeint, dass der Verband im Inter­esse einer effi­zi­enten und ressour­cen­scho­nenden Arbeits­weise konse­quent digi­tale Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien und Arbeits­formen nutzen wird. Die weiteren Einzel­heiten werden in Geschäfts­ord­nungen gere­gelt, die der Vorstand im Einver­nehmen mit dem Aufsichtsrat erlässt.


3. Teil: Die Mitglie­der­ver­samm­lung

§ 7 Aufgaben und Rechte der Mitglie­der­ver­samm­lung

Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist das oberste Verbands­organ. Sie hat folgende Aufgaben und Rechte:

  1. Beschluss­fas­sung über Anträge des Vorstands,
  2. Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Vorstands­mit­glieder,
  3. Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Mitglieder des Aufsichts­rates,
  4. Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Geschäfts­führer des Verbands im Sinne von § 30 BGB einschließ­lich des Abschlusses von Anstel­lungs­ver­trägen mit diesen,
  5. Wahl von Ehren­mit­glie­dern auf Vorschlag des Vorstands,
  6. Entge­gen­nahme des Jahres­be­richts des Vorstands,
  7. Entge­gen­nahme der Tätig­keits­be­richte des Aufsichts­rats, der Projekt­gruppen, Arbeits­ge­mein­schaften und Kommis­sionen,
  8. Entge­gen­nahme und Abnahme der Jahres­rech­nung und des dazu­ge­hö­renden Prüfungs­be­richts des Aufsichts­rats,
  9. Entlas­tung der Aufsichts­rats­mit­glieder und der Mitglieder des Vorstands,
  10. Beschluss­fas­sung über die Ände­rungen der Verbands­sat­zung, des Verbands­zwecks sowie die Auflö­sung des Verbands,
  11. Wahr­neh­mung aller ihr sonst nach dieser Satzung zuge­wie­senen Kompe­tenzen.

§ 8 Einbe­ru­fung der Mitglie­der­ver­samm­lung

(1) Die Einbe­ru­fung erfolgt in schrift­li­cher Form oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einla­dungs­frist von zwei Wochen bei gleich­zei­tiger Bekannt­gabe der Tages­ord­nung. Es soll mindes­tens eine ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung jähr­lich statt­finden.

(2) Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen sind in schrift­li­cher Form durch den Vorstand unter Wahrung einer Einla­dungs­frist von mindes­tens einer Woche einzu­be­rufen, wenn

  1. das Wohl des Verbands es fordert oder
  2. ein Drittel der ordent­li­chen Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Tages­ord­nung ist in der Einla­dung mitzu­teilen und zu erläu­tern. Folgt der Vorstand einem ordnungs­ge­mäßen Einbe­ru­fungs­ver­langen nicht, kann die Mitglie­der­ver­samm­lung durch den Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsit­zenden, einbe­rufen werden.

§ 9 Durch­füh­rung der Mitglie­der­ver­samm­lung

(1) Den Vorsitz der Mitglie­der­ver­samm­lung führt der Vorstands­vor­sit­zende, sofern nicht der Aufsichtsrat die Versamm­lungs­lei­tung einem seiner Mitglieder über­trägt.

(2) Dem Versamm­lungs­leiter steht es frei, eine von der ange­kün­digten Tages­ord­nung abwei­chende Reihen­folge der Tages­ord­nungs­punkte fest­zu­legen.

(3) Jede ordnungs­gemäß einbe­ru­fene Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fähig. Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht ausdrück­lich etwas anderes vorsehen, fasst die Mitglie­der­ver­samm­lung ihre Beschlüsse mit einfa­cher Mehr­heit der abge­ge­benen Stimmen. Stimm­ent­hal­tungen bleiben außer Betracht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Über­tra­gung von Stimm­rechten auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

(4) Das einbe­ru­fende Organ kann beschließen, dass die Durch­füh­rung von oder die Teil­nahme an Mitglie­der­ver­samm­lungen und/oder die Stimm­ab­gabe auf elek­tro­ni­schem Wege (insbe­son­dere im Wege einer Online-Konfe­renz oder im Rahmen kombi­nierter Präsenz-Online-Versamm­lung mit Bild- und Tonüber­tra­gung) erfolgen kann. Die zur Teil­nahme erfor­der­li­chen perso­na­li­sierten Zugangs­daten werden den Mitglie­dern zusammen mit der Einla­dung über­mit­telt. Dabei ist durch ergän­zende Vorkeh­rungen (etwa Kenn­wort­schutz) sicher­zu­stellen, dass die Abgabe des Stimm­rechts nur durch hierzu befugte Mitglieder erfolgen kann.

(5) Über Mitglie­der­ver­samm­lungen und darin gefasste Beschlüsse ist ein Ergeb­nis­pro­to­koll zu fertigen. Der Proto­koll­führer wird vom Versamm­lungs­leiter bestimmt. Hinsicht­lich der Form gilt § 20.


4. Teil: Der Aufsichtsrat

§ 10 Zusam­men­set­zung des Aufsichts­rats

(1) Der Verband hat einen Aufsichtsrat, der aus mindes­tens drei natür­li­chen Personen besteht. Vorstands­mit­glieder können nicht zugleich Mitglied im Aufsichtsrat, Mitglieder des Aufsichts­rats jedoch Verbands­mit­glied sein.

(2) Die Mitglieder des Aufsichts­rats werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wieder­wahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichts­rats während laufender Amts­zeit aus dem Aufsichtsrat aus, ergänzt sich der Aufsichtsrat bis zur regu­lären Neuwahl durch Zuwahl selbst.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit­zenden.

§ 11 Aufgaben und Rechte des Aufsichts­rats

(1) Der Aufsichtsrat kontrol­liert und berät den Vorstand und begleitet die stra­te­gi­sche Entwick­lung des Verbands. Im Einzelnen fallen ihm folgende Aufgaben zu:

  1. Reprä­sen­ta­tion des Verbandes nach außen,
  2. Abschluss der Anstel­lungs­ver­träge mit den Vorstands­mit­glie­dern,
  3. Erlass und Ände­rung der Geschäfts­ord­nung des Vorstands,
  4. Prüfung und Geneh­mi­gung der Budget­pla­nung des Vorstands,
  5. Prüfung des Jahres­be­richts des Vorstands und der Geschäfts­füh­rung sowie des vorge­legten Jahres­ab­schlusses,
  6. Beschluss­fas­sung über die Beauf­tra­gung von Wirt­schafts­prü­fern durch den Vorstand sowie deren Auswahl,
  7. Verfol­gung von bestehenden oder poten­zi­ellen Ansprü­chen des Verbands gegen Vorstands­mit­glieder einschließ­lich des Rechts zum Abschluss von Vergleichs- und Verzicht­ver­trägen,
  8. Erstel­lung eines jähr­li­chen Tätig­keits­be­richts zur Vorlage an die Mitglie­der­ver­samm­lung,
  9. alle dem Aufsichtsrat sonst nach dieser Satzung zuge­wie­senen Aufgaben.

(2) Der Aufsichtsrat kann sich die Bücher und Schriften des Verbands vorlegen lassen, diese einsehen und über­prüfen. Die Über­prü­fung kann er für bestimmte Aufgaben auch fach­kun­digen Dritten über­tragen oder diese zurate ziehen.

(3) Maßnahmen der Geschäfts­füh­rung werden vom Aufsichtsrat nicht über­nommen; die Rege­lung in Abs. 4 bleibt hiervon unbe­rührt. Der Aufsichtsrat kann jedoch in seiner Geschäfts­ord­nung fest­legen, dass bestimmte Arten von Geschäften mit beson­derer Bedeu­tung nur mit seiner Zustim­mung vorge­nommen werden dürfen.

(4) Bei Betei­li­gungen des Verbands an Unter­nehmen und/oder Gesell­schaften vertritt der Aufsichtsrat den Verband inner­halb des Unter­neh­mens bzw. in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und nimmt alle recht­li­chen Befug­nisse des Verbands wahr.

(5) Der Aufsichtsrat kann die Wahr­neh­mung seiner Befug­nisse einzelnen Aufsichts­rats­mit­glie­dern über­tragen bzw. diese mit der Aufga­ben­wahr­neh­mung beauf­tragen.

§ 12 Innere Ordnung des Aufsichts­rats

(1) Sitzungen des Aufsichts­rats finden so oft statt, wie die Inter­essen des Verbands es erfor­dern. Der Aufsichtsrat ist beschluss­fähig, wenn nach Einla­dung sämt­li­cher Mitglieder mindes­tens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluss­fas­sung teil­nimmt. In jedem Fall müssen mindes­tens drei Mitglieder an der Beschluss­fas­sung teil­nehmen. Seine Beschlüsse fasst der Aufsichtsrat mit einfa­cher Mehr­heit.

(2) Die Mitglieder des Aufsichts­rats erhalten grund­sätz­lich nur den Ersatz ihrer Auslagen. Die Gewäh­rung einer ange­mes­senen Aufwands­ent­schä­di­gung oder Vergü­tung bedarf eines abwei­chenden Aufsichts­rats­be­schlusses.

(3) Die weiteren Einzel­heiten der inneren Ordnung ergeben sich aus der vom Aufsichtsrat zu erlas­senen Geschäfts­ord­nung.

§ 13 (Willens-)Erklärungen

Willens­er­klä­rungen sowie sons­tige Erklä­rungen des Aufsichts­rats werden namens des Aufsichts­rats vom Vorsit­zenden oder bei dessen Verhin­de­rung von seinem Stell­ver­treter abge­geben. Soweit einzelnen Aufsichts­rats­mit­glie­dern nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 die Wahr­neh­mung einzelner Aufgaben über­tragen ist, sind diese Aufsichts­rats­mit­glieder im maßgeb­li­chen Bereich auch zur Abgabe von Willens­er­klä­rungen und sons­tigen Erklä­rungen, vorbe­halt­lich abwei­chenden Aufsichts­rats­be­schlusses, berech­tigt.


5. Teil: Der Vorstand

§ 14 Zusam­men­set­zung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun vom Aufsichtsrat zu bestim­menden natür­li­chen Personen. Aufsichts­rats­mit­glieder können nicht zugleich Mitglied im Vorstand, Mitglieder des Vorstands jedoch Verbands­mit­glied sein.

(2) Die Amts­zeit eines jeden Vorstands­mit­glieds beträgt zwei Jahre. Eine wieder­holte Bestel­lung oder Verlän­ge­rung der Amts­zeit ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands – gleich aus welchem Grund – aus seinem Amt aus, erfolgt eine Neube­set­zung durch den Aufsichtsrat.

(3) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorstands­vor­sit­zenden.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verband in eigener Verant­wor­tung.

(2) Er führt die Geschäfte des Verbands nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie unter Beach­tung der vom Aufsichtsrat für den Vorstand erlas­senen Geschäfts­ord­nung.

(3) Die Vorstands­mit­glieder haben bei ihrer Geschäfts­füh­rung die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haften Geschäfts­lei­ters anzu­wenden.

§ 16 Innere Ordnung des Vorstands

Die Einzel­heiten der Beschluss­fas­sung sowie der inneren Ordnung im Vorstand richten sich nach der Geschäfts­ord­nung des Vorstands, die vom Aufsichtsrat erlassen wird.

§ 17 Vertre­tungs­macht

(1) Zur Vertre­tung des Verbands sind jeweils zwei Vorstands­mit­glieder gemein­schaft­lich oder ein Vorstands­mit­glied mit einem beson­deren Vertreter („Geschäfts­führer“) gemein­schaft­lich berech­tigt.

(2) Durch Aufsichts­rats­be­schluss kann einzelnen Vorstands­mit­glie­dern für bestimmte Geschäfte oder Bereiche Einzel­ver­tre­tungs­macht gewährt werden.

(3) Ein Aufsichts­rats­be­schluss kann den Vorstand für bestimmte Rechts­ge­schäfte von den Beschrän­kungen des § 181 BGB befreien.

§ 18 Anstel­lungs­ver­träge

Die Anstel­lungs­ver­träge mit den Vorstands­mit­glie­dern werden vom Aufsichtsrat beschlossen und von dessen Vorsit­zenden unter­zeichnet. Vorstands­mit­glieder erhalten eine ange­mes­sene Vergü­tung, die vom Aufsichtsrat fest­ge­legt wird.


6. Teil: Beson­derer Vertreter

§ 19 Bestel­lung, Aufgaben und Befug­nisse

(1) Der Aufsichtsrat kann für einzelne Geschäfts­be­reiche oder Sach­ge­biete der Vereins­ver­wal­tung oder räum­lich-geogra­fisch abge­grenzte Tätig­keits­be­reiche des Vereins einen oder mehrere beson­dere Vertreter im Sinne des § 30 BGB („Geschäfts­führer“) bestellen.

(2) Beson­dere Vertreter nach Abs. 1 sind stets nur gemeinsam mit einem Vorstands­mit­glied zur Vertre­tung des Vereins befugt. Näheres kann der Aufsichtsrat in einer Geschäfts­ord­nung regeln.


7. Teil: Ergän­zende Bestim­mungen

§ 20 Beschlüsse und Form

(1) Die Beschlüsse der Verbands­or­gane sind schrift­lich nieder­zu­legen.

(2) Nieder­schriften der in Mitglie­der­ver­samm­lungen gefassten Beschlüsse sind durch den Versamm­lungs­leiter und zwei Vorstands­mit­glieder, Nieder­schriften der Beschluss­fas­sungen des Aufsichts­rats sind durch den Vorsit­zenden des Aufsichts­rats und ein weiteres Aufsichts­rats­mit­glied, Nieder­schriften der vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind durch sämt­liche betei­ligten Vorstands­mit­glieder zu unter­zeichnen.

§ 21 Nicht­an­wen­dung des Akti­en­rechts, Haftung, Sonder­rechte

(1) Die Rege­lungen des Akti­en­rechts finden auf den Aufsichtsrat keine Anwen­dung.

(2) Die Haftung des Verbands für das Verschulden von Aufsichtsrat und Vorstand ist wie folgt ausge­schlossen:

  1. für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, soweit diese Schäden nicht auf einer vorsätz­li­chen oder fahr­läs­sigen Pflicht­ver­let­zung beruhen;
  2. für sons­tige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­sigen Pflicht­ver­let­zung beruhen.

Zudem ist die Innen­haf­tung des Aufsichts­rats und des Vorstands gegen­über dem Verband ausge­schlossen, es sei denn, es wurde vorsätz­lich gehan­delt. Die vorste­henden Rege­lungen gelten nicht, soweit zur Absi­che­rung des maßgeb­li­chen Haftungs­ri­sikos eine Versi­che­rung abge­schlossen ist und eine Haftungs­frei­stel­lung des Organs daraus erwächst. Wird ein Verbands­organ von einem Mitglied oder Dritten persön­lich in Anspruch genommen, hat der Verband es frei­zu­stellen, soweit ein vorste­hender Haftungs­aus­schluss einschlägig ist.

(3) Grün­dungs­be­tei­ligte Verbands­mit­glieder sind für die Dauer ihrer Mitglied­schaft von der Verpflich­tung zur Beitrags­zah­lung befreit. Dieses Recht kann nicht ohne ihre Zustim­mung entzogen werden.

§ 22 Ände­rung der Satzung und Auflö­sung des Verbands

Beschlüsse über die Ände­rung der Satzung, des Verbands­zwecks oder die Auflö­sung des Verbands bedürfen einer Mehr­heit von drei Viertel der abge­ge­benen Stimmen. Zudem sind die Beschluss­ge­gen­stände in der Einla­dung ausdrück­lich zu benennen. Satzungs­an­pas­sungen, die vom Vereins­re­gis­ter­ge­richt im Hinblick auf die Eintra­gung des Verbands in das Vereins­re­gister im Rahmen der Grün­dung für erfor­der­lich gehalten werden, kann der Vorstand – abwei­chend von den sons­tigen Voraus­set­zungen und Kompe­tenzen nach dieser Satzung –  von sich aus vornehmen, soweit es sich bei den gefor­derten Anpas­sungen um keine Grund­satz­ent­schei­dungen der Vereins­grün­dung (Ände­rung des Vereins­zwecks oder des Verfah­rens bei Wahlen und Beschlüssen) handelt.

Hannover, den 08.01.2019